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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

AGB

1. Anmeldung und Bestätigung eines Reisevertrages

1.1. Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter Kaizen Travel e.K. (nachfolgend als “Kaizen Travel” oder “ReiseReiseveranstalter”) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich sowie schriftlich über den elektronischen Weg (Website, E-Mail) vorgenommen werden, nachdem der Reisende vom Reiseveranstalter ordnungsgemäß im Sinne des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB informiert wurde. Der Reisende ist an diese Anmeldung 10 Tage gebunden. Durch die Annahmeerklärung (Reisebestätigung) durch Kaizen Travel kommt der Vertrag zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine schriftliche Bestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung des Reisenden ab, gibt Kaizen Travel damit ein neues Angebot gegenüber dem Reisenden ab, an welches der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist. Kaizen Travel wird den Reisenden gesondert auf Änderungen hinweisen. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen. Als Annahme gilt neben der Erklärung des Reisenden auch die Zahlung des Reisepreises seitens des Reisenden.

1.4 Der Reisende kann auch telefonisch ein Angebot für eine unserer Reisen abgeben. Kaizen Travel nimmt ein solches Angebot durch Übersendung der Reise- und Zahlungsbedingungen an.

1.5 Der Reisende ist verpflichtet, Kaizen Travel unverzüglich zu informieren, wenn er die Reiseunterlagen nicht spätestens 5 Tage vor Abreise erhalten hat. Sofern der Reisepreis zu diesem Zeitpunkt vollständig bezahlt ist, wird Kaizen Travel die Reiseunterlagen unverzüglich nachsenden.

2. Leistungen und Preise

2.1 Der Umfang der von Kaizen Travel geschuldeten reisevertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Reisevertrag (Reisebestätigung), den in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen (Website, Katalog, Flyer) und dem individuellen Angebot an den Reisenden. Alle Nebenabreden müssen von Kaizen Travel ausdrücklich in Textform bestätigt werden.

2.2 Die Reisedauer bemisst sich nach den Angaben auf der Website und in der Reisebestätigung.

2.3 Flugtickets und sonstige Beförderungsleistungen gelten nur an den angegebenen Tagen und sind auch nicht auf andere Personen übertragbar. Sollte der Reisende eine zeitliche Umbuchung oder eine Umroutung wünschen, so wird Kaizen Travel sich bemühen, diese zu realisieren. Die Kosten hierfür trägt der Reisende.

2.4 Sollte der Reisende einzelne bezahlte Leistungen nicht nutzen wollen und ist dieser Wunsch dem Reisenden zuzurechnen, kann Kaizen Travel nur dann eine Teilerstattung gewähren, wenn auch der Leistungsträger vor Ort Kaizen Travel eine entsprechende Erstattung gewährt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

2.5 Sollte es nicht anders angegeben sein, gelten alle Preise pro Person und in Doppelzimmern mit einer anderen, voll zahlenden Person.

3. Kinderermäßigungen

3.1 Die Möglichkeit und der Umfang möglicher Kinderermäßigung werden individuell im jeweiligen Angebot angegeben.

3.2 Es wird zwischen Kindern und Kleinkindern unterschieden. Kleinkinder sind Kinder, die während der gesamten Reise jünger als 2 Jahre sind. Vollenden Kleinkinder während der Reise das zweite Lebensjahr, gelten sie als Kinder. Als Kinder gelten Personen, die während der gesamten Reisedauer jünger als 12 Jahre alt sind. Alle Kinder (und natürlich auch Klein- kinder) müssen prinzipiell in Begleitung eines erziehungsberechtigten und voll zahlenden Erwachsenen über 18 Jahre reisen.

3.3 Kleinkinder haben bei Beförderung keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Extrakosten, die für Kleinkinder in Hotels entstehen, sind dort direkt zu bezahlen. Sofern es nicht anders vermerkt ist, werden Kinder in Begleitung eines voll zahlenden Erwachsenen im Doppelzimmer, in Begleitung von zwei voll zahlenden Erwachsenen in einem aufpreispflichtigen Zustellbett untergebracht, sofern dies vom jeweiligen Leistungsträger (zumeist dem Hotelier) vor Ort angeboten wird. Abweichungen dieser Regelung sind in unseren Ausschreibungen veröffentlicht.

3.4 Bei falschen Altersangaben ist der Reiseveranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 50,- nach zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedriger Bearbeitungskosten bleibt dem Reisenden unbenommen.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen im Reiseverlauf und einzelner geschuldeter Leistungen, die nach Abschluss des Reisevertrages notwendig werden (etwa durch Schließung eines bestimmten Hotels) sind nur gestattet, wenn sie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen nicht wider Treu und Glauben im Rahmen der Sorgfaltspflicht herbeigeführt werden. Selbstverständlich bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche hiervon unberührt, falls die neuen Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.

4.2 Kaizen Travel behält sich vor, die im Reisevertrag vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, Flughafen- oder Hafengebühren oder einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Sollten sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestandenen Beförderungskosten (insbesondere die Kosten für Kerosin) geändert haben, kann Kaizen Travel den Reisepreis wie folgt erhöhen:

4.2.1 Ist die Erhöhung auf den Sitzplatz bezogen, kann der Erhöhungspreis verlangt werden.

4.2.2 Sollte sich die Erhöhung der Beförderungskosten durch den Leistungsträger auf ein komplettes Verkehrsmittel (etwa eine Chartermaschine) beziehen und als Gesamtpreis ausgewiesen sein, wird die Erhöhung durch die Anzahl der Sitzplätze dividiert und somit auf den Einzelplatz umgelegt. Kaizen Travel ist berechtigt, derartige Aufpreise vom Reisenden zu verlangen.

4.3 Haben sich Hafen- und Flughafengebühren seit Abschluss des Reisevertrages erhöht, kann Kaizen Travel diese Erhöhung dem Reisenden weiterberechnen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Kaizen Travel verteuert hat.

4.4 Voraussetzung einer Erhöhung ist, dass zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisebeginn eine Zeitspanne von mehr als 4 Monaten liegt und die Gründe der Erhöhung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder eingetreten noch absehbar waren. Kaizen Travel ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich über nachträgliche Preiserhöhungen zu informieren.

4.5 Sollte diese Preiserhöhung eine Steigerung um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises ausmachen, ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende ist verpflichtet, seinen Rücktritt unverzüglich nach Erhalt der Information hierüber schriftlich zu erklären. Preiserhöhungen ab 20 Tagen vor Reiseantritt sind unwirksam.

5. Zahlung

5.1 Der Reisende erhält mit der Reisebestätigung / Rechnung einen Reisepreissicherungsschein, der seine Zahlungen gemäß § 651k BGB gegen Insolvenz von Kaizen Travel absichert.

5.2 Eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises ist binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung fällig. Die Kontoverbindung und den Verwendungszweck gibt Kaizen Travel in der Reisebestätigung an. Sofern Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen haben, ist die volle Zahlung der Prämie innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung fällig.

5.3 Die Restzahlung des Gesamtreisepreises wird fällig, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird, spätestens 30 Tage vor Abreise ohne separate Rechnungsstellung und die Reiseunterlagen dem Reisenden übermittelt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf dem in der Reisebestätigung angegebenen Konto. Sollte der Reisende innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor Abreise gebucht haben, ist der Gesamtreisepreis sofort fällig.

5.4 Sollte der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung mit Fristsetzung oder der Reisepreis nicht spätestens 21 Tage vor Abreise vollständig bezahlt sein, kann Kaizen Travel den Reisevertrag kündigen und Schadenersatz in Höhe der unten aufgeführten Stornobedingungen bzw. der bereits geleisteten Reisevorkehrungen verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein berechtigter Mangel vorliegt.

5.5 Bei verspäteter Zahlung kann Kaizen Travel grundsätzlich eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 20,00 (z. B. für Expressversand der Reiseunterlagen) sowie eine Mahnkostenpauschale in Höhe von EUR 10,00 berechnen. Sollte der Aufwand von Kaizen Travel diese pauschalierten Sätze übersteigen (z. B. durch einen notwendigen Versand von Reiseunterlagen per Expressversand ins Ausland oder Tickethinterlegungen an Flughäfen), kann Kaizen Travel diese beim Reisenden auch geltend machen.

5.6 Sofort nach Erhalt der Rechnung sind die aufgeführten Umbuchungs-, Rücktritts- und Bearbeitungsentschädigungen fällig.

6. Umbuchung, Stornierung und Stellen einer Ersatzperson

6.1 Der Reisende kann jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss zumindest in Textform mit Nennung der Bestätigungsnummer erfolgen. Maßgebend ist der Eingang dieser Erklärung bei Kaizen Travel. Kündigt der Reisende den Reisevertrag während der Reise, besteht kein Anspruch auf Erstattung der nicht genutzten Leistungen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht gekündigt, aber Leistungen dennoch nicht genutzt wurden. Für seine Weiterreise ist der Reisende dann in jedem Falle selbst verantwortlich.

6.2 Tritt der Reisende seine Reise nicht an oder vom Reisevertrag zurück, verliert Kaizen Travel den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber – soweit der Rücktritt bzw. Nichtantritt der Reise nicht von Kaizen Travel zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt – eine angemessenen Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt bzw. Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Kaizen Travel wird bei der Berechnung des Ersatzes gewöhnlich mögliche ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen berücksichtigen.

6.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

6.4 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Reiseveranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 6.5) ausgewiesenen Kosten.

6.5 Der Reisepreis bestimmt die Höhe der Stornokosten. Pauschaliert fordert Kaizen Travel vom Reisenden in der Regel, sofern nicht anders vereinbart, folgende Sätze:

  • Bis 30 Tage vor geplanter Abreise 30%,
  • zwischen 29 und 22 Tagen vor Abreise 35 %,
  • zwischen 21 und 15 Tagen vor Abreise 45 %,
  • zwischen 14 und 7 Tagen vor Abreise 65 %,
  • ab dem 6. Tag vor Abreise 80 %
  • und ab dem Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen 90 % Stornokosten des Gesamtrechnungsbetrags.

 

Es steht Kaizen Travel frei, die Aufwendungen pauschaliert oder konkret zu berechnen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Reisende verpflichtet, Kaizen Travel unverzüglich zu informieren sobald absehbar ist, dass er die Reise nicht antreten können wird. Selbiges gilt für abgeschlossene Reiseversicherungen.

6.6 Sollten bei Spezial- und Sonderangeboten gesonderte Umbuchungs- und Stornobedingen genannt sein, sind diese maßgeblich.

6.7 Kaizen Travel bittet den Reisenden, Umbuchungswünsche in Textform unter Angabe seiner Buchungsnummer mitzuteilen. Als Umbuchungen gelten z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Kaizen Travel ist berechtigt, je Reisenden eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 50,00 zu berechnen. Neben dieser Pauschale ist Kaizen Travel zusätzlich dazu berechtigt, dem Reisenden die tatsächlichen Kosten der Umbuchung zu berechnen. Hierzu zählen beispielsweise Stornobedingungen der einzelnen Leistungsträger sowie Preisdifferenzen.

6.8 Eine Reiseverlängerung ist rechtzeitig bei Kaizen Travel anzufragen. Verlängerungen sind prinzipiell nur bei entsprechender Vakanz der Unterkünfte und umbuchbaren Tickets und freien Flugplätzen möglich. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen.

6.9 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dazu bedarf es einer Mitteilung an Kaizen Travel. Stellt der Reiseteilnehmer eine Ersatzperson, ist Kaizen Travel berechtigt, zusätzlich zu den dadurch entstehenden Mehrkosten gegenüber den Leistungsträgern je Ersatzperson eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 50,00 zu berechnen. Schließt die Reise einen Flug außerhalb eines Sitzplatzkontingents mit ein, gelten besondere Bedingungen. Das (Linienflug-) Ticket kann nur ohne Anspruch auf Erstattung storniert werden und für die neue Person muss ein komplett neues Ticket zum tagesaktuellen Preis erworben werden. Die Kosten hierfür trägt der Reisende. Nicht genutzte Tickets sind an Kaizen Travel zurückzugeben. Kaizen Travel behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Ersatzperson abzulehnen, sofern die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder wichtige Gründe dies erforderlich machen. Hierzu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, behördliche Verfügungen, aber auch die physische Konstitution der Ersatzperson. Für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson gesamtschuldnerisch.

6.10 Sollten Sonderkosten entstehen, die der Reisende zu vertreten hat, gehen diese zu seinen Lasten. Ein Beispiel hierfür sind Verspätungen bei Inlandsflügen; etwaige Umbuchungsgebühren müssen direkt an den Anspruchsteller gezahlt werden. Auch gilt dies bei vorzeitiger Rückkehr, Krankheit usw..

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 Kaizen Travel kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bis zu 21 Tage vor vereinbartem Reisebeginn zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Kaizen Travel informiert Sie selbstverständlich, soweit zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Alle Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Reisenden sind ausgeschlossen.

7.2 Kaizen Travel kann den Reisevertrag auch kündigen, wenn der Reisende den Ablauf der Reise in einem nicht mehr vertretbaren Maße stört oder gar – insbesondere bei Gruppenreisen – die Sicherheit der Reisegruppe gefährdet oder mehrfach gegen sachlich begründete und notwendige Weisungen der Reiseleitung oder staatlicher Behörden verstößt. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Es bedarf in diesem Falle der Abmahnung durch Kaizen Travel oder die bestellte Reiseleitung bzw. den Vertreter vor Ort. Hiernach kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Ein Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Leistungen besteht in diesem Falle nicht und etwaige Mehrkosten sind durch den Reisenden zu tragen. Kaizen Travel muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwertung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt wurde einschließlich etwaiger Erstattungen durch Leistungserbringer.

7.3 Der Vertrag kann auch von Kaizen Travel gekündigt werden, wenn notwendige Reisedokumente fehlen und der Reisende dies zu verschulden hat.

7.4 Im Falle des Rücktritts durch Kaizen Travel nach Ziffer 7.1 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch Kaizen Travel auszuüben. Macht er dieses Recht nicht geltend, erhält er den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

8.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweist Kaizen Travel auf. § 651 j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

8.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de.

9. Informationspflicht über die Identität des befördernden Luftfahrtunternehmens

Die EU hat die Verordnung EU 2111/05 erlassen, die Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität des befördernden Luftfahrtunternehmens zu informieren. Sollte die Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststehen, wird Kaizen Travel dem Reisenden die Fluggesellschaft nennen, die die Beförderungsleistung am wahrscheinlichsten durchführen wird. Sobald die befördernde Fluggesellschaft feststeht, wird Kaizen Travel den Reisenden über diese unverzüglich informieren. Dies wird Kaizen Travel auch bei einem Wechsel der versprochenen Fluggesellschaft tun. Die „Black List“ (Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist) finden Sie unter folgendem Link:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

10. Abhilfe / Minderung / Kündigung

10.1 Wird eine von Kaizen Travel zu erbringende Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Kaizen Travel kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Kaizen Travel innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, von Kaizen Travel erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Kaizen Travel verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet Kaizen Travel nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.4 Die Kündigung muss gegenüber Kaizen Travel direkt erklärt werden. Eine Kündigung gegenüber lokalen Vertretern vor Ort oder Reiseleitungen ist unwirksam. Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises nach Rückkehr nur geltend machen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er dieses Versäumnis direkt und unverzüglich während seiner Reise bei Kaizen Travel zur Anzeige gebracht hat.

11. Haftung, Verjährung und Mitwirkungspflicht des Reisenden

11.1 Kaizen Travel haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Kaizen Travel nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos auf gewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

11.2 Die vertragliche Haftung von Kaizen Travel ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, sofern es sich nicht um Körperschäden handelte und das Verschulden von Kaizen Travel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich war. Die Haftung ist auch auf das Dreifache des Reisepreises begrenzt, wenn das Verschulden allein auf das Verschulden eines Leistungsträgers zurückzuführen ist.

11.3 Die deliktische Haftung von Kaizen Travel ist für alle Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung für Sachschäden aus unerlaubter Handlung auch auf das Dreifache des Reisepreises begrenzt, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.4 Die Haftung von Kaizen Travel ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

11.5 Bei Leistungsstörungen, Sach- und Personenschäden in Verbindung mit der Teilnahme an vermittelten Fremdleistungen (wie z. B. Sportveranstaltungen, Ausflügen aber auch Mietwagen) haftet Kaizen Travel nicht, wenn diese in den Reiseunterlagen als solche gekennzeichnet wurden. Hier haftet der Reiseveranstalter. Ansprüche des Reisenden sind direkt an diesen zu stellen. Kaizen Travel ist hierbei gerne behilflich. Ein Anspruch auf Befassung durch Kaizen Travel besteht jedoch nicht.

11.6 Der Reisende ist in jedem Falle zur Mitwirkung verpflichtet, damit der entstehende Schaden so gering wie möglich bleibt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten muss er im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare hierzu beitragen. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist die Reiseleitung bzw. Ihr Ansprechpartner nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z. B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Reiseveranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung.

11.7 Bei Beförderungsleistungen ist der Reisende verpflichtet, sich selbst und unaufgefordert spätestens 48 Stunden vor Abreise bei dem entsprechenden Beförderungsunternehmen (in der Regel der Fluggesellschaft) über Zeitenänderungen zu informieren (Rückbestätigung der Flüge).

11.8 Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.

12. Fristen, Verjährung und Abtretung

12.1 Reklamationen und Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Reisevertrages gegenüber Kaizen Travel müssen innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Reiseende – im eigenen Interesse möglichst schriftlich – geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht, wenn der Reisende nachweislich an ihrer Einhaltung gehindert war. Er muss zur Wahrung seiner Ansprüche seine Reklamation hiernach aber unverzüglich stellen, wenn er hierzu wieder in der Lage ist. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.

12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Kaizen Travel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Kaizen Travel beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.

12.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

12.4 Schweben zwischen dem Reisenden und Kaizen Travel Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen Kaizen Travel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.

12.6 Reiseleitungen sind in keinem Falle berechtigt, Regressforderungen anzuerkennen oder Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche durch Reisende entgegen zunehmen.

13. Informationen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 Kaizen Travel wird den Reisenden nach bestem Wissen und Gewissen über Einreisevorschriften informieren, ist aber nicht dafür verantwortlich, dass der Reisende im Besitz aller für die Reise notwendigen Dokumente ist. Hierfür ist allein der Reisende verantwortlich.

13.2 Kaizen Travel wird Staatsangehörige des EU Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, über etwaige Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Sind Reiseteilnehmer Angehörige anderer Staaten, so teilen Sie dies Kaizen Travel rechtzeitig mit, damit wir Sie über die für Sie geltenden Bestimmungen informieren können.

13.3 Kaizen Travel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von Kaizen Travel zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.

13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Kaizen Travel bedingt sind.

13.5 Der Reisende hat der Leistungsbeschreibung zu entnehmen, dass für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist. Er hat ferner darauf zu achten, dass sein Reisepass für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

13.6 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.

13.7 In Kolumbien werden ferner COVID-Zertifikate mit mindestens 2 Impfdosen. Derartige Impfnachweise sind auch deutschen Behörden vorzuweisen. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und wenden Sie sich an Kaizen Travel.

14. Datenschutz

Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert bei Kaizen Travel. Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Es werden Daten weitergegeben, die für die Durchführung der Reise notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an unsere Partneragenturen vor Ort sowie an staatliche Stellen. Hier können die Datenschutzbestimmungen von deutschem Recht abweichen. Soweit wir uns zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau) bedienen, wird der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln“ abgesichert.

Eine Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht. Kaizen Travel nutzt die Daten aber zur eigenen Werbung. Sie erklären sich hiermit damit einverstanden, dass wir Ihnen auch zukünftig Angebote aus unserer Reisen zusenden dürfen. Diese Einwilligung kann der Reisende selbstverständlich jederzeit gegenüber Kaizen Travel widerrufen.

15. Reiseversicherung

Im Reisepreis ist keine Reiseversicherung eingeschlossen. Kaizen Travel empfiehlt dringend und grundsätzlich den Abschluss eines Komplettschutzes. Kaizen Travel ist gerne bei der Vermittlung eines entsprechenden Versicherungsschutzes behilflich, jedoch nicht mit der Schadensregulierung befasst. Im Schadensfalle ist die Versicherung unverzüglich und auch direkt zu informieren. Die Abwicklung des Schadenfalles und dessen Regulierung erfolgt direkt zwischen Reisendem und Versicherung.

16. Sonstiges

16.1 Ist eine Klausel dieser Bestimmungen unwirksam, so behalten die anderen Inhalte dennoch ihre volle Gültigkeit („Salvatorische Klausel“).

16.2 Alle Reisen von Kaizen Travel sind vorbehaltlich der Genehmigung staatlicher Stellen, insbesondere im Zielland Kolumbien, ausgeschrieben.

16.3 Kaizen Travel macht darauf aufmerksam, dass technische Einrichtungen (und hierzu zählen beispielsweise auch Fahrzeuge) nicht immer dem deutschen Standard entsprechen und vor einer Benutzung immer eventuelle Benutzungshinweise zu beachten sind.

16.4 Kaizen Travel weist ausdrücklich darauf hin, dass erkennbare Druck- und Rechenfehler zur Anfechtung des Reisevertrages berechtigen.

16.5 Der Reisevertrag wird ausschließlich nach deutschem Recht geschlossen.

17. Anschrift und Kontakt

Reiseveranstalter: Kaizen Travel e.K. 

Registernummer: HRA 60110

Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg

Sitz der Gesellschaft: Paul-Francke-Straße 2, 13156 Berlin

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Peter Michael Kreuter

Steuernummer: 35/398/01946

Telefon: 030 / 220 437 04

E-Mail: info@kaizen-travel.com

URL: www.kaizen-travel.com

Bankverbindung: Deutsche Kreditbank Berlin, IBAN DE97 1203 0000 1077 0388 57

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Reiseberatung:

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